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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, Übermittlung von Prüfberichten durch Sachverständige

Röntgeneinrichtungen und Störstrahler unterliegen der Prüfpflicht durch Sachverständige nach Strahlenschutzrecht. Die dabei von den Sachverständigen erstellten Prüfberichte und Bescheinigungen müssen an die jeweils zuständige Behörde übermittelt werden.

Beschreibung

Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler betreibt, hat diese vor der Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen und ansonsten in regelmäßigen Abständen von fünf Jahren durch einen nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen prüfen zu lassen. Diese erstellen zu jeder durchgeführten Prüfung einen Prüfbericht und ggf. eine Bescheinigung. Das Original erhält der Betreiber, eine Kopie geht an die für den Betreiber zuständige Aufsichtsbehörde.

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Strahlenschutzgesetz unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.

Die Prüfberichte sind an das Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Firmensitz des Betreibers regional zuständigen Regierung zu übermitteln.

Voraussetzungen

Die Prüfberichte müssen von dem nach § 172 Strahlenschutzgesetz behördlich bestimmten Sachverständigen erstellt worden sein.

Verfahrensablauf

Schriftliche Übermittlung

Die Prüfberichte können weiterhin per Briefpost an die zuständige Behörde gesendet werden. Beachten Sie hierbei, dass bei einfacher Postzustellung kein Zustellungsnachweis erfolgt.

Hinweis: Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist aufgrund des unverschlüsselten Verfahrens aus Gründen des Datenschutzes nicht zulässig.

Elektronische Übermittlung

Sachverständige können über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") die von ihnen erstellten Prüfberichte zeitnah und datenschutzkonform hochladen, um sie anschließend direkt an die zuständige Behörde zu übermitteln.

  • Die Prüfberichte müssen im PDF-Format vorliegen.

  • Nach Eingabe von Name und Anschrift des Betreibers/Betriebsorts der Röntgeneinrichtung wird die zuständige Behörde ermittelt.

  • Nach dem Versand an die Behörde erhält der Absender eine Bestätigungsmail der erfolgreichen Übertragung der Prüfberichte.

Bitte beachten Sie: Außerbayerischen Betreibern ist eine elektronische Übermittlung der Prüfberichte an die zuständige Behörde nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit über einen Link mit Eingabe der Postleitzahl die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu ermitteln und damit die teils aufwendige Suche für die Sachverständigen zu vereinfachen.

Fristen

Der Sachverständige hat der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen (§ 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV).

Kosten

keine

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)
Stand: 29.03.2024