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Ausbildungsakquisiteurinnen und Akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Fluchthintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen.

Beschreibung

Zweck

Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik.

Gegenstand

Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration der Zielgruppe in Arbeit.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. Dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch) und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und Ausbildungsakquisiteure für Flüchtlinge oder der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.

Höhe

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

Voraussetzungen

Die Ausbildungsakquisiteurinnen und Akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter müssen fachlich qualifiziert sein. Die Qualifikationsanforderungen sind im Einzelnen der Förderrichtlinie zu entnehmen. Zudem ist darauf zu achten, dass bayernweit eine bedarfsorientierte Angebotsstruktur erreicht wird.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Der Antrag ist zusammen mit den erforderlichen aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahmen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern und beim Erstantrag mit mindestens einem Unterstützungsschreiben beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einzureichen.

Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

Die weiteren Einzelheiten zur Antragstellung entnehmen Sie bitte den geltenden Förderrichtlinien (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Hinweise

Wie empfehlen Ihnen, vor einer Antragstellung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (E-Mail: Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de) Kontakt aufzunehmen.

Fristen

Die Antragstellung sollte in der Regel zwei bis drei Monate vor Projektbeginn erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Stellungnahme der örtlichen Agentur für Arbeit nach dem vorgegebenen Muster
  • Bei einem Erstantrag: mindestens ein Unterstützungs-Schreiben

Kosten

keine

Zuständiges Amt

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Odeonsplatz 3
80539 München
Telefonnummer +49 89 2192-01
Faxnummer +49 89 2192-12225
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefonnummer +49 821 327-01
Faxnummer +49 821 327-2289
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 06.06.2023