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Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Abgrabung, Beantragung einer Abgrabungsgenehmigung

Sie benötigen grundsätzlich eine Abgrabungsgenehmigung, um eine Abgrabung durchzuführen. Davon ausgenommen sind insbesondere kleinere Abgrabungen.

Eine Abgrabungsgenehmigung gewährt Ihnen bei genehmigungspflichtigen Vorhaben das Recht, eine Abgrabung auszuführen. Nicht genehmigungspflichtig sind insbesondere Abgrabungen mit einer Grundfläche von maximal 500 m² und gleichzeitig einer Tiefe von maximal 2 m. Die Genehmigungspflicht entfällt also nur, wenn beide Maße nicht überschritten werden.

Abgrabung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

Findet die Abgrabung im Rahmen eines Bauvorhabens statt, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen.

Nicht genehmigungspflichtige Abgrabung

Ist die Abgrabung nicht genehmigungspflichtig, müssen Sie keine Abgrabungsgenehmigung beantragen. Eine solche würde Ihnen auch nicht erteilt.

Folgen beim Fehlen einer erforderlichen Abgrabungsgenehmigung

Führen Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgrabung ohne die erforderliche Abgrabungsgenehmigung aus, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können dafür mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden.

Die beantragte Abgrabungsgenehmigung wird nur dann erteilt, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Ferner dürfen der Abgrabung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen.

Verfahren mit oder ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Verfahren hängt insbesondere davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht. Die untere Abgrabungsbehörde führt eine solche durch, wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Abgrabung mit einer Abbaufläche von mehr als 10 Hektar beantragen. Dies gilt ebenso für Abgrabungen mit einer Abbaufläche von mehr als einem Hektar in einem Schutzgebiet, einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet. Liegt die Abbaufläche zu mehr als einem Hektar in einem Biotop, führt die untere Abgrabungsbehörde ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Die untere Abgrabungsbehörde hat im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen:

  • die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie
  • die Öffentlichkeit.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass Sie die Nachbarn selbst beteiligen, da diese im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die Möglichkeit haben, sich zu äußern.

Liegt hingegen keiner der oben genannten Fälle vor, führt die untere Abgrabungsbehörde keine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Für Sie bedeutet das, dass Sie den Abgrabungsplan vor Einreichung zunächst den Nachbarn des Abgrabungsgrundstücks zur Zustimmung vorlegen müssen. Eine etwaige Zustimmung bedarf der Schriftform.

Schriftliche Einreichung

  • Reichen Sie, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, den Abgrabungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Abgrabungsgrundstück liegt. Falls die Gemeinde nicht selbst untere Abgrabungsbehörde ist, leitet sie den Abgrabungsantrag mitsamt ihrer Stellungnahme an die untere Abgrabungsbehörde weiter. 
    Ausnahme: Im Zuständigkeitsbereich der unteren Abgrabungsbehörden, die Landratsämter sind und eine digitale Einreichung ermöglichen, müssen Sie den schriftlichen Antrag direkt bei der unteren Abgrabungsbehörde einreichen. Welche Landratsämter dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt – so erforderlich – durch die untere Abgrabungsbehörde.
  • Reichen Sie den Antrag in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare ein.
  • Eine mündliche Beantragung ist nicht möglich.
  • Über den Antrag entscheidet die untere Abgrabungsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte), ggf. nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Abgrabungsanträgen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter „Rechtsgrundlagen“.

  • Der Abgrabungsantrag kann, ggf. nach Beteiligung der Nachbarn, unter Verwendung des Online-Assistenten digital gestellt werden.
  • Die vorgegebenen Formulare werden durch die Abfragen im Online-Assistenten ersetzt.
  • Der Abgrabungsplan wird im Online-Assistenten in elektronischer Form (Dateien im PDF-Format) hochgeladen.
  • Unterschriften werden durch eine Authentifizierung mittels dem Nutzerkonto „BayernID“ ersetzt.
  • Der digitale Abgrabungsantrag gelangt direkt zur unteren Abgrabungsbehörde. Soweit die untere Abgrabungsbehörde nicht selbst Gemeinde ist, nimmt sie die Beteiligung der Gemeinde vor.

keine

Die Gebühren für eine Abgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des verwertbaren Abbauguts.

  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut bis zu 50.000 m³ 100 EUR zuzüglich 25 EUR je angefangene 1.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 50.000 m³ bis zu 500.000 m³ 1.350 EUR zuzüglich 55 EUR je 50.000 m³ übersteigende angefangene 10.000 m³
  • Bei Sand- und Kiesgruben, Steinbrüchen und ähnlichen Abgrabungen zur Gewinnung von Abbaugut für Vorhaben mit verwertbarem Abbaugut über 500.000 m³ 3.825 EUR zuzüglich 110 EUR je 500.000 m³ übersteigende angefangene 50.000 m³
  • Bei anderen selbständigen Abgrabungen 50 bis 2.000 EUR

Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erhöht sich die Gebühr um 40 %.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des Vorhabens, der aktuellen Auslastung der Behörde sowie davon, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ab.

Beantragen Sie bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen die Abgrabungsgenehmigung und warten Sie ab, bis Ihnen diese erteilt wurde, bevor Sie mit der Ausführung beginnen.

  • Art. 9 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)
  • Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
  • Art. 78a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
  • Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
  • Art. 9 Abs. 1 S. 5 Bayerisches Abgrabungsgesetz (BayAbgrG)

Landratsamt Aichach-Friedberg

AdresseLandratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
+49 8251 92-0+49 8251 92-0
+49 8251 92-371+49 8251 92-371

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)