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Ehename, Erklärung

Die Ehegatten können als Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.

Heiratet beispielsweise ''Lisa Wagner, geb. Huber'' Herrn ''Peter Meyer'', können die beiden Ehegatten entweder ''Meyer'' oder ''Huber'' oder "Wagner" als Ehenamen wählen.

Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (als sog. Begleitnamen) voranstellen oder anfügen. Dazu ist eine entsprechende Erklärung beim Standesamt des Wohnortes erforderlich. Der Ehegatte, dessen Name Ehename geworden ist, kann keinen Begleitnamen führen.

Dazu ein Beispiel: Würden Peter Meyer und Lisa Wagner, geb. Huber den gemeinsamen Ehenamen ''Huber'' wählen, würde auch der Mann diesen Familienamen in der Ehe führen. Will Peter Meyer seinen bisherigen Namen zusätzlich führen, könnte er sich künftig ''Meyer-Huber'' oder ''Huber-Meyer'' nennen. Die Frau würde ''Huber'' heißen.
Wenn "Wagner" als gemeinsamer Ehename gewählt würde, könnte Peter Meyer sich "Meyer-Wagner" oder "Wagner-Meyer" nennen. Die Frau würde "Wagner" heißen.
Falls der Geburtsname des Mannes ''Meyer'' zum Ehenamen bestimmt wird, könnte die Frau einen Begleitnamen führen und entweder ihren Geburtsnamen ''Huber'' oder den bis zur Eheschließung geführten früheren Familiennamen ''Wagner'' dem Ehenamen voranstellen oder anfügen; die Frau könnte sich dann für eine der folgenden Möglichkeiten entscheiden: ''Meyer-Huber'', ''Huber-Meyer'', ''Meyer-Wagner'' oder ''Wagner-Meyer''.
Allerdings darf, wenn ein Begleitname geführt werden soll, kein ''Dreifach-Name'' entstehen: Ist der von den Ehegatten gemeinsam zu Ehenamen bestimmte Name eines Partners schon ein Doppelname, darf der andere Ehegatte seinen Namen nicht zusätzlich voranstellen oder anfügen. Will umgekehrt ein Ehegatte, dessen mehrgliedriger Name nicht zum Ehenamen wurde, einen Begleitnamen führen, darf er nur einen der Namensbestandteile dieses Doppelnamens dem Ehenamen hinzufügen.
Eine Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann später gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.

Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so behalten sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. In dem genannten Beispiel bleibt es also bei ''Peter Meyer'' und ''Lisa Wagner", es sei denn, die Ehegatten holen zu einem späteren Zeitpunkt die Bestimmung ihres Ehenamens nach.

Ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z.B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen. Auskunft erteilt das Standesamt am Wohnort oder das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet wird.

Eine vorherige Anfrage beim Standesamt des Wohnortes über die erforderlichen Unterlagen ist in jedem Fall zweckmäßig.

Für die Bestimmung eines Ehenamens ist Voraussetzung, dass eine wirksame Ehe besteht.

Die Erklärung über die Führung eines Ehenamens und die Erklärung über die Führung eines Begleitnamens, die bei der Eheschließung abgegeben wird, ist gebührenfrei. Werden diese Erklärungen nicht bei der Eheschließung, sondern erst später abgegeben, wird jeweils eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwaltungsgemeinschaft Pöttmes

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)