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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
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Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Alkoholsteuer, Beantragung einer Erstattung, eines Erlasses oder einer Vergütung

Wenn Sie Alkoholerzeugnisse nachgewiesenermaßen versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkoholsteuer erhalten.

Sie können eine Entlastung von der Alkoholsteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie die Alkoholerzeugnisse nachweislich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
  • Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Entlastungen der Alkoholsteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.
  • Sie nehmen die Erzeugnisse in ein Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Beispiel: Sie nehmen Waren zurück in Ihren Betrieb auf, weil sie von einem Empfänger wegen Mängeln abgelehnt wurden.

  • Sie weisen nach, dass die Alkoholerzeugnisse versteuert wurden.
  • bei Rücknahme selbst versteuerter Waren: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.

Sie können die Entlastung von der Alkoholsteuer per Post oder online beantragen.

Entlastung per Post beantragen:

  • Wenn Sie die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
  • Wenn Sie Waren in ihr Steuerlager aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie mit dem Formular "Versteuerungsbestätigung" eine Vergütung beantragen.
  • Füllen Sie das jeweilige Formular und wenn nötig die Anlagen vollständig aus und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft die Entlastung.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis Ihres Antrags.

Entlastung online beantragen:

  • Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie ein Nutzerkonto für ZollPortal.
  • Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Komplexität des Falls. (3 bis 10 Tage)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • §§ 29 bis 30 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • §§ 63 bis 64 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

Hauptzollamt Augsburg

AdresseHauptzollamt Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
+49 821 5012-0+49 821 5012-0
+49 228 303-98150+49 228 303-98150

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)