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  • Google Ireland Limited
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ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Alkoholsteuer, Beantragung einer Erlaubnis zum steuerfreien Verwenden

Wenn Sie Alkohol steuerfrei verwenden wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Wenn Sie Alkohol gewerblich verwenden und er nicht zu Trink- oder Genusszwecken eingesetzt wird, können Sie das in vielen Fällen steuerfrei tun. Dazu benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis.

Mit der Erlaubnis können Sie Alkohol unversteuert von einem deutschen Steuerlager beziehen. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Alkohol oder Alkoholerzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Vor einer Erlaubnis prüft die Zollverwaltung im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen im Hinblick auf Ihre steuerliche Zuverlässigkeit erfüllt sind.

Zum Teil muss der Alkohol vergällt sein, um steuerfrei verwendet werden zu dürfen. Beim Vergällen werden dem Alkohol bestimmte Stoffe hinzugefügt, damit er nicht mehr trink- oder genießbar ist. Für die folgenden Zwecke können Sie Alkoholerzeugnisse auf Antrag steuerfrei verwenden:

  • zum Herstellen von Arzneimitteln, wenn Sie das nach den Arzneimittelrecht dürfen
  • unvergällt zum Herstellen von Essig
  • vergällt zum Herstellen von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind
  • vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen
  • unvergällt zum Herstellen von Lebensmittel-Aromen zur Aromatisierung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke
  • unvergällt zum Herstellen von Pralinen mit einem Alkoholgehalt bis zu 8,5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm
  • unvergällt zum Herstellen von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol je 100 Kilogramm, nicht aber für Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke

In der Erlaubnis sind bestimmte Pflichten aufgeführt, die Sie beachten müssen. Wenn Sie diese nicht beachten, ist mit Restriktionen zu rechnen, die bis zum Widerruf der Erlaubnis führen können.

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Ihr voraussichtlicher Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen muss mindestens 25 Liter reinen Alkohols betragen.

Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Laden Sie das Formular "Antrag – steuerfreie Verwendung" (Formular 2740) mit der "Betriebserklärung" (Formular 2741) über die Internetseite der Zollverwaltung.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen und senden Sie diese per Post an Ihr Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis oder eine Ablehnung.
  • Den im Antrag (Formular 2740) beantragten und vom Hauptzollamt ausgestellten Erlaubnisschein können Sie nun als Nachweis der Bezugsberechtigung verwenden.

Ihre Erlaubnis kann auf einen darauf vermerkten Zeitraum befristet werden.

Für die Erlaubnis entstehen keine Kosten.

Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der Prüfung der tatsächlichen Betriebsverhältnisse, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    jeweils 2-fach:

    • Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741 "Betriebserklärung – Anlage zum Formular 2740")
    • Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften
    • bei Unternehmen und anderen Einrichtungen:  
      • aktueller Auszug des Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregisters oder
      • Kopie der Gewerbeanmeldung oder
      • Kopie des Gesellschaftervertrags
    • bei Arzneimittelherstellern: Kopie der arzneimittelrechtlichen Herstellungsberechtigung
    • bei Apotheken: Kopie der Betriebserlaubnis

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt weitere Unterlagen anfordern oder auf bestimmte Anforderungen verzichten.

  • § 27 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • § 28 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
  • §§ 58 bis 61 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)

Hauptzollamt Augsburg

AdresseHauptzollamt Augsburg
Prinzregentenplatz 3
86150 Augsburg
+49 821 5012-0+49 821 5012-0
+49 228 303-98150+49 228 303-98150

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)