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Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Fesselballon und Drachen, Beantragung einer Erlaubnis zum Aufstieg

Zum Auflassen von Fesselballonen mit einem Halteseil von mehr als 30 m Länge und zum Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen mit einem Seil von mehr als 100 m Länge ist eine Erlaubnis erforderlich.

Ein Fesselballon ist ein mit Traggas oder mit Heißluft gefüllter Ballon, der unmittelbar oder mittelbar mit dem Boden verankert ist, unabhängig von Ausmaßen und Masse der Ballonhülle.

Fesselballone, deren Halteseil mehr als 30 Meter Länge beträgt sowie Drachen und Schirmdrachen, deren Halteseil mehr als 100 Meter Länge beträgt, bedürfen für den Aufstieg bzw. das Steigenlassen einer Erlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde.

Das Halteseil von Fesselballonen sowie Drachen, deren Aufstieg einer Erlaubnis bedarf, ist in Abständen von 100 m bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es aus allen Richtungen von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.

Verboten ist das Steigenlassen von Drachen bzw. das Betreiben von Schirmdrachen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen.

Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.    

Für die Erlaubniserteilung kann ggf. die Beteiligung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle bzw. des Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erforderlich sein.

Der Antrag ist frühzeitig vor dem geplanten Termin zu stellen (ca. 4 Wochen vor Termin).

30 bis 500 Euro

Die Kosten bemessen sich im Einzelfall je nach Aufwand der Angelegenheit.

Der Aufstieg von Kinderluftballonen in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist grundsätzlich verboten. Darüber hinaus ist der Aufstieg von Kinderluftballonen durch die Luftämter nicht genehmigungspflichtig, bedarf jedoch als Massenaufstieg und als Aufstieg von gebündelten Kinderluftballonen ggf. der Flugverkehrskontrollfreigabe durch die Deutsche Flugsicherung GmbH.

  • Lageplan
  • Stellungnahme der zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt)

  • § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Regierung von Oberbayern

AdresseRegierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
+49 89 2176-0+49 89 2176-0
+49 89 2176-2914+49 89 2176-2914

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)