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  • Google Ireland Limited
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Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Baar
Nebelschwaden, die über dem Trinkwasserschutzgebiet von Gundelsdorf verharren
Heimpersdorf www.pinkhopper.de
Rathaus Pöttmes
Marktplatz in Pöttms

Afrikanische Schweinepest, Beantragung der Benennung durch Lebensmittelbetrieb

Wenn Sie bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest ein Schwein aus den Sperrzonen schlachten, zerlegen und  verarbeiten oder das Fleisch und Fleischerzeugnisse lagern möchten, müssen Sie die Benennung des Betriebs beantragen. 

Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche der Kategorie A und somit bekämpfungspflichtig. Empfänglich sind bei uns das Hausschwein und das Wildschwein. Für den Menschen ist die Seuche ungefährlich. In Schweinebeständen kann es jedoch erhebliche Schäden anrichten. Für Schweine endet die Infektion in den weit überwiegenden Fällen tödlich. Das Virus hält sich insbesondere in Fleisch und Fleischerzeugnissen über Monate hinweg und bleibt ansteckend.

Sobald Afrikanische Schweinepest ausgebrochen ist, werden verschiedene Sperrzonen festgelegt.

  • Im Fall des Ausbruchs beim Hausschwein:
    • Sperrzone III
      Sie umfasst die Schutzzone mit mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsort und die Überwachungszone mit mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsort.
    • gegebenenfalls Sperrzone I
      Sie schließt sich nach außen an die Sperrzone III an.
  • Im Fall des Ausbruchs beim Wildschwein:
    • Sperrzone II
      Sie umfasst die infizierte Zone. Diese wird mit einem Radius von ca. 15 km um den Fundort des infizierten Wildschweines festgelegt.
    • Sperrzone I
      Diese wird mit einem Radius von ca. 45 km um den Ausbruchsort herum festgelegt.

Eine Benennung ist erforderlich für

  • die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus den Sperrzonen II und III
  • die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden
  • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden
  • die Zurichtung von Wildbret sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese in Sperrzonen I, II und III liegen

Ausnahmen sind möglich für

  • Zerlegungsbetriebe
  • Verarbeitungsbetriebe
  • Lagerbetriebe

Die Ausnahmen werden für lebensmittelrechtlich nicht zugelassene Betriebe durch die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden erteilt. Bei lebensmittelrechtlich zugelassenen Betrieben erteilt die zuständige Regierung beziehungsweise die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen die Ausnahmegenehmigung.

  • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung lebender Schweine aus unterschiedlich reglementierten Sperrzonen
  • Bauliche und / oder organisatorische Voraussetzungen für die Trennung von Warenströmen
  • Sicherstellen der Rückverfolgbarkeit und der Nachvollziehbarkeit von Lieferketten
  • Vorliegen eines Havariekonzeptes
  • Gegebenenfalls Einrichtungen zur risikomindernden Behandlung

Die Anträge sind mit Anlagen bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) einzureichen.

Nach Vorprüfung und Plausibilisierung werden die Anträge an die jeweilige Regierung weitergeleitet.

keine

150 bis 1000 EUR

Die Bearbeitungsdauer beträgt nach vollständigem Vorliegen aller Unterlagen und nach gegebenenfalls erforderlichen Änderungen 2 Wochen.

Die Konzepte und Nachweise sind schriftlich vorzulegen.

  • Artikel 41 Absatz 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Landratsamt Aichach-Friedberg

AdresseLandratsamt Aichach-Friedberg
Münchener Str. 9
86551 Aichach
+49 8251 92-0+49 8251 92-0
+49 8251 92-371+49 8251 92-371

Regierung von Schwaben

AdresseRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)